Auch Unternehmer, die bisher von einer Meldepflicht befreit waren, müssen jetzt prüfen, ob sie sich im Transparenzregister eintragen müssen.
Am 1. August 2021 trat das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Bislang galten die Pflichten bei bestimmten Gesellschaften (z.. GmbH, AG, OHG, KG) als erfüllt, wenn sich die Angaben bereits aus dem Handelsregister oder ähnlichem ergaben (Mitteilungsfiktion). Diese Erleichterung ist nun durch eine Gesetzesänderung weggefallen. Damit sind nun alle juristischen Personen des Privatrechts zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Hierfür gelten Übergangsfristen (31.3.2022, 30.6.2022 bzw. 31.12.2022).