Bund und Länder haben sich im Einklang mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten am 14.03.2024 im Rahmen einer Sonderbesprechung der Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.

Die Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister von Bund und Ländern erörterten in einer Sonderbesprechung der Wirtschaftsministerkonferenz, an der auch die Präsidenten der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), dem Deutsche Steuerberaterverband e.V (DStV), der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) teilnahmen, das weitere Verfahren zum erfolgreichen Abschluss der Corona-Wirtschaftshilfen.

Die vereinbarten Schritte, insbesondere, die Festlegung eines neuen Endtermins, 30. September 2024, damit möglichst alle noch ausstehenden rd. 400.000 Schlussabrechnungen den 21 Bewilligungsstellen zur Prüfung vorliegen werden, sowie Vereinfachungen und Beschleunigungen der Prüfverfahren sind in einer gemeinsamen Erklärung zusammengefasst.

Petition zu Corona Schlussabrechnungen

Zum Thema Corona Schlussabrechnungen wurde eine Petition gestartet. Diese wurde in allen Bundesländern und auch auf Bundesebene direkt eingereicht. Die Initiatoren der Petition haben diese auch auf der Change-Org Plattform hinterlegt.

 

Zur Petition

Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht.

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.

Folgende Beitragssätze gelten ab dem 01.07.2023:

Beitrag für Gesamtbeitrag Arbeitnehmer Arbeitgeber
Kinderlose 4,00% 2,30% 1,70%
Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft 3,40% 1,70% 1,70%
Eltern mit 2 Kindern 3,15% 1,45% 1,70%
Eltern mit 3 Kindern 2,90% 1,20% 1,70%
Eltern mit 4 Kindern 2,65% 0,95% 1,70%
Eltern mit 5 und mehr Kindern 2,40% 0,70% 1,70%

 

Haben Sie auch ein Erinnerungsschreiben von Ihrem Finanzamt zur Übermittlung der Feststellungserklärung zur Grundsteuer erhalten? Damit sind Sie nicht allein. Laut aktuellem Stand fehlen in Deutschland noch tausende Übermittlungen.

Sollten Eigentümer nach Erhalt des Erinnerungsschreibens auch weiterhin nicht reagieren, sehen Finanzämter folgende drei Schritte vor:

1. Verspätungszuschlag: liegt bei ca. 25 € pro Monat. Dieser Zuschlag wird nicht automatisch festgesetzt, sondern liegt immer im Ermessen des Finanzamtes und kann somit gegebenenfalls auch höher ausfallen.

2. Zwangsgeld: Im nächsten Schritt droht Ihnen zusätzlich zum Verspätungszuschlage ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 €.

3. Schätzung: Sofern auch weiterhin keine Rückmeldung vorliegt, erstellt das Finanzamt eine Schätzung. In der Praxis fällt eine Schätzung eher selten zugunsten des Steuerzahlers aus. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie beispielsweise ab 2025 eigentlich 205 € Grundsteuer zahlen müssten, aber laut Schätzungen nun 600 € pro Jahr.

Vermeiden Sie einen Verspätungszuschlag, Zwangsgeld oder eine Schätzung und übermitteln Sie Ihre Feststellungserklärung zur Grundsteuer jetzt oder sprechen Sie uns an, um Sie zu unterstützen.

(Quelle: Bundesanzeiger Verlag GmbH)

Die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung wird im Freistaat Bayern noch einmal verlängert. Finanzminister Albert Füracker sagte in München, es handle sich um eine „Zukunftsarbeit“, da die neue Steuer erst 2025 fällig werde und noch einige Zwischenschritte zu erledigen seien. Deswegen wolle sich Bayern insbesondere den Bitten der Steuerberater nicht verschließen und gebe „noch einmal drei Monate Zeit“.

Die Abgabefrist bei der Grundsteuererklärung wird bis zum 31. Januar 2023, also um drei Monate, verlängert! Das haben die Finanzminister der Länder am 13. Oktober 2022 beschlossen.

Für diejenigen Grundstückseigentümer, die bisher die Erklärung noch nicht abgegeben haben, bedeutet dies zwar mehr Zeit. Diese sollte aber zur Erledigung genutzt werden.

In Bayern kann die Grundsteuererklärung auf drei verschiedene Weisen eingereicht werden:

  • elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de
  • als graues PDF-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck auf www.grundsteuer.bayern.de
  • als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen, verfügbar in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern

Als unser Mandant sprechen Sie auch gerne uns an, wenn wir für Sie die Grundsteuererklärung erstellen und einreichen sollen.

Die Grundsteuer wurde reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden.

Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer (Stichtag: 1. Januar 2022) von Grundstücken (z. B. einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen z. B. auch einzelne oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke) für jedes Grundstück eine Grundsteuererklärung einreichen.

Die Grundsteuererklärung ist zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 abzugeben.

Hierzu wurden die Eigentümerinnen und Eigentümer am 30. März 2022 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern öffentlich aufgefordert.

Für die Abgabe der Erklärung gibt es in Bayern folgende Möglichkeiten:

  • elektronisch über ELSTER unter https://www.elster.de
  • als graues PDF-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck
  • als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (verfügbar in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern)
  • bequem und einfach über den Steuerberater

Wenn Sie sich für die letzte Alternative entscheien, melden Sie sich bitte rechtzweitig bei uns, damit wir Sie kompetent beraten können und die Steuererklärungen termingerecht einreichen.

Wir, außergewöhnlich in Bezug auf Aufgabenstellung und menschlichem Miteinander, suchen passende Mitarbeiter.
Wir suchen eine/n Steuerfachangestellte/n sowie eine/n Steuerberater/in in Anstellung.
Interesse? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme bzw. Bewerbung unter bewerbung@ac-steuerberatung.de .

Auch Unternehmer, die bisher von einer Meldepflicht befreit waren, müssen jetzt prüfen, ob sie sich im Transparenzregister eintragen müssen.

Am 1. August 2021 trat das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Bislang galten die Pflichten bei bestimmten Gesellschaften (z.. GmbH, AG, OHG, KG) als erfüllt, wenn sich die Angaben bereits aus dem Handelsregister oder ähnlichem ergaben (Mitteilungsfiktion). Diese Erleichterung ist nun durch eine Gesetzesänderung weggefallen. Damit sind nun alle juristischen Personen des Privatrechts zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Hierfür gelten Übergangsfristen (31.3.2022, 30.6.2022 bzw. 31.12.2022).

Der Bundesrat hat heute der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die außergewöhnliche Situation der Bürgerinnen und Bürger und zugleich auf die besonderen Herausforderungen für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2020 endet demnach Ende Oktober 2021 und für beratene Fälle am 31. Mai 2022. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate.

Seit dieser Woche ist die „Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe“ veröffentlicht. Der IT-Dienstleister hat den Start des Antragsverfahrens über die prüfenden Dritten für Freitag, den 14.05.2021, in Aussicht gestellt. Auch das Fachverfahren, d. h. die Antragsbearbeitung, soll dann bereits möglich sein. Ziel der Härtefallhilfe ist es, diejenigen Unternehmen und Selbstständigen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde. Härtefallhilfe kann nur dann gewährt werden, wenn andere Hilfsangebote nicht greifen. Sie basiert auf einer Fixkostenerstattung (analog Überbrückungshilfen) und beträgt höchstens 100.000 Euro pro Antragsteller. Die Programmabwicklung erfolgt durch die IHK für München und Oberbayern auf der Grundlage von Empfehlungen einer Härtefallkommission.

 

Das ganze ist verpackt in eine komplett neue Struktur, modernes Design und komfortable Nutzerführung.

Damit Sie als Webseitenbesucher unser neues Digital-Angebot auch bequem von unterwegs nutzen können, ist der Aufbau der neuen Seite natürlich  mobiloptimiert. Das Responsive Design sorgt für perfekte Lesbarkeit und Bedienung auf nahezu allen Endgeräten.

Wir freuen uns sehr, Ihnen die neue Seite präsentieren zu dürfen. Ihr Feedback zum neuen Auftritt ist jederzeit willkommen.

Ihr Team der A.C. Abgaben-Control aus München!

 

Wir freuen uns auch in diesem Jahr über Zuwachs und heißen unsere neuen Mitarbeiter herzlich willkommen:

Zum 01.07.2020 konnten wir Frau Seewald, Steuerfachangestellte und Steuerfachwirtin, für unser Team gewinnen. Seit 01.09.2020 haben wir eine neue Auszubildende zur Steuerfachangestellten: Julia Hofbauer.